EU Führerschein

 

 Fahrerlaubnis-
 klasse alt

Betroffenes Fahrzeug

 Fahrerlaubnis-
 klasse neu

 1

 Leistungsunbeschränkte Krafträder

 A

 1a

 Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg

 A (beschränkt)

 1b

 Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW

 für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte 
 Höchstgeschwindigkeit

 A1

 2

 Kfz über 7.500 kg

 Züge mit mehr als drei Achsen

 C und CE

 3

 Kfz bis 7.500 kg

Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger  Anhänger mitgeführt werden. Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)

 B (beschränkt),
 BE, C1 und  C1E

ab 19.01.2013
B
 Kfz bis 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen  (außer Fahrersitz), auch mit Anhängern bis 750 kg oder in Zugkombinationen bis 3,5 t. ( zGM Zugfahrzeug (F.1) + zGM Anhänger (F.1) ≦ 3500 kg )  B
 neu ab 19.01.2013
B96
 Kfz bis 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen  (außer Fahrersitz), auch mit Anhängern bis 750 kg oder in Zugkombinationen bis 4,25 t. ( zGM Zugfahrzeug (F.1) + zGM Anhänger (F.1) ≦ 4250 kg )  B96

 2, 3

 Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

 D, DE, D1 und  D1E

 

 

 Fahrerlaubnis-
 klasse alt

Betroffenes Fahrzeug

 Fahrerlaubnis-
 Klasse neu

 4

 Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor  bis 50 ccm / 50 km/h

 M

 5

 Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

 L



Was darf ich ziehen?
 
 

Grundsätzliche Regelungen für Zugkombinationen nach EU-Recht:

 
  1. Hinter jeder Soloklasse darf grundsätzlich ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von max. 750 kg mitgeführt werden.
     
  2. Die Anzahl der Achsen der Zugkombination spielen keine Rolle.
  3. Für Zugkombinationen, die noch unter die Klasse B fallen, gilt ab 19.01.2013 folgende Bedingung: 
    Die zGM der Zugkombination ( zGM Zugfahrzeug (F.1) + zGM Anhänger (F.1) = zGM Zugkombination ) muss ≦ 3500 kg sein, wenn die zGM des Anhängers > 750 kg ist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Klasse BE erforderlich.
     
    Hinweis: Inhaber der Klasse B, denen diese Fahrerlaubnis vor dem 19.01.2013 erteilt wurde, erhalten diesen neuen erweiterten Umfang der Zugkombinationsregelung automatisch ab dem Inkrafttreten der neuen FeV zum 19.01.2013 ohne ihren Führerschein umtauschen zu müssen.
  4. Mit Wirkung zum 19.01.2013 ist zusätzlich die Klasse B96 eingeführt worden. Sie kann im Rahmen einer Fahrerschulung durch eine Fahrschule erworben werden und erweitert die Zugkombinationsmöglichkeiten der Klasse B. 
    Mit der Klasse B96 können Zugkombinationen mit einer zGM > 3500 kg bis ≦ 4250 kg gefahren werden. 
  5. Für Zugkombinationen der Klasse BE gilt ab 19.1.2013 folgende Bedingung:
    Die zGM des Anhängers (F.1) darf 3500 kg nicht überschreiten, ansonsten ist die Klasse C1E erforderlich. 
    Die bis zum 19.1.2013 geltende Regelung, dass mit der Klasse BE auch Anhänger mit einer zGM > 3500 kg gefahren werden dürfen (z.B. sog. Mini-Sattelkraftfahrzeuge),  bleibt den Inhabern der Klasse BE, denen diese Fahrerlaubnis vor dem 19.1.2013 erteilt wurde, erhalten.  
    (Hierbei ergibt sich die Begrenzung der zGM lediglich durch die gesetzlichen Regelungen und technischen Grenzen der Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO). 
  6. Für Zugkombinationen der Klasse C1E gilt ab 19.1.2013 folgende Bedingung:
    Die zGM der Zugkombination muss ≦ 12 t sein. 

    Hinweis: Inhaber der Klasse C1E, denen diese Fahrerlaubnis vor dem 19.1.2013 erteilt wurde, erhalten diesen neuen erweiterten Umfang der Zugkombinationsregelung automatisch ab dem Inkrafttreten der neuen FeV zum 19.1.2013 ohne ihren Führerschein umtauschen zu müssen.
Quelle: TÜV NORD GROUP